Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Daten sind zu löschen, wenn
ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011740
Alte Dokumentnummer
N11986185740